ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Terms / Versicherungsrechtliche Hinweise & Steueraspekte (nicht für Honorare und Gutschriften)
Dieser Text gilt nicht für Honorare und Gutschriften. Nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes – VVG (§ 37 Erstprämie sowie § 38 Folgeprämie) ist der Versicherer bei nicht fristgerechter Zahlung der Prämie berechtigt, den Vertrag zu kündigen und insbesondere bei Nichtzahlung der Erstprämie von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei nicht unverzüglicher Zahlung der Prämie gilt der Paragraph 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der § 38 Abs. II lautet: „Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei“.
Bei nicht unverzüglicher Zahlung der Prämie gilt der Paragraph 37 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der § 37, Abs. 2 lautet auszugsweise wie folgt: „Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.“
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Missachtung der Pflichten und Obliegenheiten aus Ihrem Versicherungsvertrag eine Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadenfall oder Kündigung des Versicherers nach sich ziehen kann.
Vertragliche Verpflichtungen und Obliegenheiten sind insbesondere:
➢Die Prämienzahlungspflicht (§37 Erstprämie § 38 Folgeprämie)
➢ Anzeige einer veränderten Risikolage (Risikoerhöhung / Gefahrerhöhung)
➢ Anzeige einer Änderung des / der Risikoorte oder des Risikos, bzw. der Tätigkeitsbeschreibung
➢ Anzeige des Besitzwechsels oder einer Veräußerung / eines Leerstandes
➢ Schadenabwendungs- und Schadenminderungspflicht
➢ Aufbewahrungspflicht, bitte heben Sie die beschädigten oder zerstörten Teile / Sachen auf und / Oder dokumentieren
Sie den Schaden (Bilder)
Gesetzesänderung:
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Makler / Assekuradeur / Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Makler / Assekuradeur / Versicherer evtl. nach zu entrichtende Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben.
Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, könnten ggf. je nach Land Versicherungssteuer und Nebenabgaben fällig werden, die wir zusätzlich zum Versicherungsbeitrag nach Kenntnis nacherheben.
Dabei gilt:
Es wird dem Versicherungsnehmer darüber hinaus empfohlen, zu prüfen, ob ggf. die nationalen ertragssteuerlichen Vorschriften Einschränkungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen vorsehen, die von ausländischen Versicherungsunternehmen erhoben werden, und zwar auch für den Fall, dass es sich um eine non-admitted (nicht erlaubte) Zeichnung handeln sollte.
Bei Risiken außerhalb der EU/EWR erstattet der Versicherungsnehmer dem Makler / Assekuradeur / Versicherer auch dann evtl. nach zu entrichtende Versicherungssteuer oder sonstige Abgaben, wenn abweichend oder entgegen der bisherigen Praxis der Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers als haftend angesehen wird.